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Gefahr einer Berufserkrankung durch AsbestAsbest

Bis zum Jahr 1990 wurde Asbest aufgrund seiner vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten in mehr als 3.000 verschiedenen Produkten eingesetzt.

Asbest ist ein natürliches Mineral, das wegen seiner Eigenschaften wie Nichtbrennbarkeit, Beständigkeit gegen Fäulnis und Korrosion, geringe Leitfähigkeit von Wärme und Elektrizität verbunden mit großer Elastizität, Zugfestigkeit und hoher Isolierfähigkeit in vielfältigen industriellen Anwendungsbereichen eingesetzt wurde.  Asbestzementerzeugnisse oder Spritzasbest wurden in der Bauindustrie, asbesthaltige Bremsbeläge in der Automobilindustrie verwendet. Da sich verschiedenartige Asbestarten gut verspinnen ließen, wurde Asbest auch in der Textilbranche eingesetzt, wenn feuerbeständige Stoffe gefragt waren.

Von Mitte der 1960er- bis Ende der 1970er-Jahre erreichten die Asbestimporte der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich rund 170 000 Tonnen pro Jahr und in der DDR bis zu 70 000 Tonnen pro Jahr. Durch immer weiterreichende Herstellungs- und Verwendungsverbote seit Ende der 1970er-Jahre und dadurch zunehmenden Ersatz von Asbest ist dessen Verbrauch in der Bundesrepublik Deutschland bis Anfang der 1990er-Jahre auf null abgefallen. Dennoch bleibt Asbest ein viel diskutiertes Thema, da durch Asbest verursachte schwere Berufskrankheiten oft erst nach sehr langer Zeit in Erscheinung treten. Heute besteht im Wesentlichen bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten noch die Gefahr einer Belastung durch Asbeststäube.

In Deutschland besteht seit 1993 gemäß Gefahrstoffverordnung ein Verbot des Inverkehrbringens von Asbest und asbesthaltigen Materialien. Dieses Verbot gilt seit 2005 auch auf europäischer Ebene. Bei Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Asbeststäuben ausgesetzt sein können (Abbruch- und Sanierungsarbeiten, Umgang mit mineralischen Rohstoffen) sind nach Gefahrstoffverordnung Maßnahmen mit dem höchsten Schutzniveau durchzuführen.

Wenn heute Asbest zu entsorgen ist, geschieht dies unter besonderen Schutzmaßnahmen. Doch auch noch viele Jahre nach Einstellen der Arbeiten mit Asbest können Gesundheitsschäden auftreten. Asbestfasern können sehr fein aufgespalten werden. Über die Atemwege gelangen sie in den menschlichen Körper. Von Form, Länge und Durchmesser der Faser hängt es ab, ob es zu einer Einlagerung in der Lunge kommt. Der weitaus größere Teil des Staubes wird wieder ausgeatmet oder durch die Reinigungsmechanismen der Atemwege und der Lunge wieder ausgeschieden. Eingeatmete Asbestfasern gefährden die menschliche Gesundheit sowohl durch ihre Eigenschaft, Narbengewebe (faserreiches Ersatzgewebe - Fibrose) zu erzeugen als auch durch ihre Fähigkeit, bösartige Tumore (Krebs) zu verursachen: Durch die in die Lungen gelangten Fasern können Lungenfibrosen (chronische Erkrankung der Lunge - Veränderung des Lungengewebes) entstehen. Die Asbestfasern können bis ins Lungen- oder Rippenfell (Pleura) gelangen, wo sie Plaque förmige Veränderungen verursachen können. Diese Veränderungen sind keine bösartigen Erkrankungen; sie können aber die Lungenfunktion behindern und zu Atemnot führen. Schlimmstenfalls können durch das Einatmen von asbesthaltigem Staub Krebserkrankungen der Lungen, des Kehlkopfs, des Brust-, Rippen- oder des Bauchfells sowie des Herzbeutels entstehen. Dabei wird die Gefahr für einen Nichtraucher, an einem Lungenkrebs zu erkranken, von den Medizinern eher gering beurteilt. Das Zusammentreffen von langjährigem Rauchen und Asbeststaubkontakt hingegen wirkt als Multiplikator, der das Lungenkrebsrisiko bis zu 80fach erhöhen kann.

Die nach der Gefahrstoffverordnung erforderlichen Schutzmaßnahmen und organisatorischen Voraussetzungen sind in der Technischen Regel für Gefahrstoffe: „Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ (TRGS 519) ausführlich zusammengefasst. Um den Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten, muss vor Beginn von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, geklärt werden, ob in dem Gebäude asbesthaltige Materialien verbaut wurden. Hier ist insbesondere der Auftraggeber gefragt, Informationen zu liefern. Auf dieser Grundlage sind Gefährdungen durch Asbest zu beurteilen und erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Dazu zählen insbesondere staubarme Arbeitsverfahren, eine besondere Baustelleneinrichtung und der konsequente Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung in Form von Atemschutz und Schutzanzügen. Die Arbeiten dürfen nur unter der Aufsicht einer sachkundigen Person ausgeführt werden. Entsprechende Schulungen gibt es von verschiedenen Anbietern (BG etc.). Hierbei wird sowohl das Wissen vermittelt, wie Asbest erkannt und bewertet wird, ebenso wie die Frage wie Schutzmaßnahmen geplant und organisiert werden bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten.

Arbeitsmedizinische Untersuchungen: Obwohl Asbest nicht mehr verwendet werden darf, ist mit weiteren Erkrankungen zu rechnen. Es liegen sehr große Zeiträume zwischen der Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit und dem Entstehen der Erkrankung. Diese Zeiträume können bei den Betroffenen zwischen 10 und 20 Jahre betragen, bei Lungenkrebserkrankungen vergehen häufig sogar mehr als 3 Jahrzehnte bis zum Ausbruch der Krankheit. Früherkennung ist daher besonders wichtig. So kann die Berufsgenossenschaft frühzeitig die geeigneten Maßnahmen einleiten.

Vom Umgang mit Asbest sind heute häufig Betriebe betroffen, die Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten durchführt oder asbesthaltige Abfälle beseitigt haben. Hierfür muss jeder Betrieb über sachkundige Mitarbeiter verfügen. Der notwendige Sachkundenachweis bestätigt, dass die Kenntnisse über einschlägige Vorschriften und Bearbeitungsverfahren erworben wurden. Die Vorgaben für den Sachkundenachweis sind in der TRGS 519 geregelt. Angeboten werden die Lehrgänge von Handwerkskammern und klassischen Schulungsanbietern im Bereich Arbeitssicherheit. Die Schulungsdauer beträgt 2 Tage. Die Sachkundenachweise gelten für einen Zeitraum von sechs Jahren, vor Ablauf dieser Frist sollte ein eintägiger Nachschulungslehrgang besucht werden. 

Für Arbeiten mit bzw. an asbesthaltigen Stoffen (Fassaden, Rohren, etc.) besteht nach TRGS 519 eine Anzeigepflicht bzw. Meldeplicht. Die Mitteilung muss gemäß Anlage 1.2 der TRGS 519 vor Beginn der Tätigkeiten, mit Informationen zu Ort und Zeit der Arbeiten, an die für den Ort der Tätigkeit (Baustelle) zuständigen Arbeitsschutzbehörde gesendet werden. Grundsätzlich gilt für diese Tätigkeiten eine Meldefrist von 7 Tagen. Vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit mit asbesthaltigen Stoffen ist einmalig eine unternehmensbezogene Meldung bzw. Anzeige an die für den Betrieb zuständige Arbeitsschutzbehörde zu senden. In Hessen ist für diese Meldung das Regierungspräsidium Kassel zuständig. 

Die detailierte Informationen und Vorschriften sind enthalten in der Technische Regel 519 und in BG Informationen:
TRGS 519: Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten.

Weitere BG-Informationen:
DGUV Information 201-012 (bisher BGI 664): Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.
DGUV Information 240-012 (bisher BGI/GUV-I 504-1.2): Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach G1.2 Mineralischer Staub, Teil2: Asbesthaltiger Staub.