Wer Fremdfirmen beauftragt dem obliegt die Organisation der örtlichen Gegebenheiten für eine gefährdungsfreie Ausführung der ArbeitenEinsatz von Fremdfirmen

Aufträge an eine Fremdfirma vergibt der Unternehmer in der Regel mit einem Werkvertrag. Er als Auftraggeber gibt ein Arbeitsziel (Erstellung des Werkes) vor, die Fremdfirma als Auftragnehmer organisiert alle Maßnahmen und Handlungen so, dass dieses Ziel entsprechend dem Vertragsinhalt (=Werkvertrag) erfüllt wird.
Solche Werkverträge können sich insbesondere ergeben aus:

  • Herstellung von Anlagen, Gebäuden und Einrichtungen,
  • Aufstellung und Inbetriebnahme von Maschinen,
  • Kundendienst, Prüf- und Wartungsdienst,
  • Instandhaltung, Reinigung, Transporte.

Der Auftragnehmer ist im Rahmen des Werkvertrags verantwortlich für die Durchführung der technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen einschließlich der Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen sowie deren Überwachung. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers werden nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert, sie führen also Arbeiten in einem „Fremdbetrieb“ aus.

Welche Pflichten hat der Unternehmer als Auftraggeber zu erfüllen?
Auch wenn der Auftraggeber im Werkvertrag keine besonderen Schutzpflichten gegenüber den Beschäftigten des Auftragnehmers übernommen hat, obliegt ihm die Organisation der örtlichen Gegebenheiten für eine gefährdungsfreie Ausführung der Arbeiten.
Dies können sein:

  • Herstellen der Baufreiheit,
  • Bereitstellen/Abschalten von Energieträgern,
  • Freihalten von Transportwegen,
  • Absperrungen.

Die Mitarbeiter der Fremdfirma als Ortsunkundige und möglicherweise Branchenfremde können die betrieblichen Bestimmungen nicht allein herausfinden und umsetzen. Deshalb ist Aufgabe des Auftraggebers, sie dem Auftragnehmer einzeln zu benennen und gegebenenfalls zu erläutern.
Dazu gehören:

  • Alarm- und Rettungspläne,
  • Verhalten bei Gefahren oder Störungen,
  • Regelung der Ersten Hilfe,
  • Verkehrs- und Fluchtwege,
  • Regelungen über den Gebrauch der zur Verfügung gestellten Einrichtungen, z. B. Versorgungsleitungen, elektrische Anschlüsse, Gerüste oder Transportmittel,
  • Bereiche, in denen persönliche Schutzausrüstung zu tragen ist (z. B. Gehörschutz),
  • besondere Betriebsverhältnisse, wie z. B. Feuerarbeiten in brandgefährdeten Bereichen.

Muss das Fremdunternehmen mit asbesthaltigen Materialien oder krebserzeugenden Gefahrstoffen umgehen, sind zusätzliche Vorschriften zu beachten. Bevor derartige Arbeiten an Fremdfirmen vergeben werden, ist eine Beratung durch die Berufsgenossenschaft über die zusätzlich erforderlichen Schutzmaßnahmen zu empfehlen.