Feuerlöscher Boden Brandschutz
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Welche Anzahl Feuerlöscher benötigt mein Betrieb? Feuerlöscher

5 Schritte zur Ermittlung von Art und Anzahl von Feuerlöschern

In Betrieben werden kleinere Brände in der Regel mit Feuerlöschern bekämpft. Für die erforderliche Art und Anzahl von Feuerlöschern gibt es eine Hilfestellung über die technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“.
Darin sind fünf Schritte beschrieben um die richtigen Feuerlöscher und die richtige Anzahl zu ermitteln (Zusammenfassung aus dem Kompendium Arbeitsschutz der BGHW):

1. Schritt – Ermittlung der vorhandenen Brandklassen nach Tabelle 1, ASR A2.2.
2. Schritt – Ermittlung der Brandgefährdung gemäß Gefährdungsbeurteilung.
3. Schritt – Ermittlung der Löschmitteleinheiten (LE) in Abhängigkeit der Grundfläche für die in allen Arbeitsstätten notwendige                   Grundausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen nach Tabelle 3, ASR A2.2.
4. Schritt – Festlegung der für die Grundausstattung notwendigen Anzahl der Feuerlöscheinrichtungen entsprechend den                   Löschmitteleinheiten (LE) nach Tabelle 2, ASR A2.2.
5. Schritt – Festlegung von zusätzlichen Maßnahmen nach Punkt 5.2.4 Abs. 3, ASR A2.2 bei erhöhter Brandgefährdung (siehe auch Tabelle                   4, ASR A2.2)



1. Schritt: Brandklassen

Um die richtigen Feuerlöscher zu finden, ist zu ermitteln, welche brennbaren Materialien vorhanden sind. Brennbare Stoffe werden in fünf Brandklassen eingeteilt:
Brandklasse A:
Feste Stoffe (hauptsächlich organischer Natur), verbrennen normalerweise unter Glutbildung z. B. Holz, Papier, Stroh, Textilien, Kohle, Autoreifen.
Brandklasse B:
Flüssige oder flüssig werdende Stoffe z. B. Benzin, Benzol, Öle, Fette, Lacke, Teer, Stearin, Paraffin.
Brandklasse C:
Gasförmige Stoffe, auch unter Druck z. B. Erdgas (Methan), Flüssiggas (Propan, Butan) und Acetylen.
Brandklasse D:
Brennbare Metalle z. B. Aluminium, Magnesium, Lithium, Natrium, Kalium und deren Legierungen.
Brandklasse F:
Speiseöle/-fette (pflanzliche oder tierische Öle und Fette) in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und -geräten.
Die Eignung für eine oder mehrere Brandklassen ist auf dem Feuerlöscher mit den dafür geltenden Piktogrammen angegeben.

Eine gute Übersicht welcher Feuerlöscher wofür geeignet ist können Sie einem Merkblatt des bvfa entnehmen.



2. Schritt: Brandgefährdung

Es wird zwischen normaler und erhöhter Brandgefährdung unterschieden. Die vorhandene Brandgefährdung wird in der Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Eine normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei freiwerdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar mit einer Büronutzung ist. Eine erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit erhöhter Entzündbarkeit vorhanden sind, durch betriebliche Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind und in der Anfangsphase des Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist.
Erhöhte Brandgefährdungen können z. B. gegeben sein, wenn:

  • Stoffe mit hoher Entzündbarkeit oder brandfördernden Eigenschaften vorhanden sind,
  • die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für die Brandentstehung günstig sind und in der Anfangsphase mit einer schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist,
  • brandgefährliche Arbeiten durchgeführt werden (z. B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten) oder brandgefährliche Verfahren angewendet werden (z. B. Farbspritzen, Flammarbeiten) oder,
  • erhöhte Gefährdungen vorliegen, z. B. durch Selbstentzündung, Stoffe der Brandklassen D und F, brennbare Stäube, leicht- oder hochentzündliche Flüssigkeiten oder brennbare Gase.

Betriebe oder Betriebsbereiche, in denen mit erhöhter Brandgefährdung zu rechnen ist, können der Tabelle 4, der ASR A2.2 entnommen werden. Der folgende Auszug aus dieser Tabelle enthält typische Handwerksbetriebe mit erhöhter Brandgefährdung:

  • Kfz- Werkstatt
  • Tischlerei/Schreinerei
  • Polsterei
  • Metallverarbeitung
  • Galvanik
  • Vulkanisierung
  • Leder, Kunstleder- und Textilverarbeitung
  • Backbetrieb
  • Elektrowerkstatt


3. Schritt: Ermittlung der Löschmitteleinheiten (LE) für die Grundausstattung

Unabhängig von der jeweils ermittelten Brandgefährdung muss jede Betriebsstätte für die Grundausstattung über die erforderliche Anzahl von Feuerlöschern mit dem entsprechenden Löschvermögen für die Brandklassen A und B verfügen.
Die erforderliche Zahl der Löschmitteleinheiten für die Grundausstattung ist abhängig von der Grundfläche der Arbeitsstätte. Sie wird aus Tabelle 3, der ASR A2.2 abgelesen.
Zu ermitteln ist die Grundfläche des mit Feuerlöschern auszurüstenden Betriebes oder Betriebsteils. Zu berücksichtigen sind u. a. Verkehrswege, Verkaufsflächen, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Pausen-, Umkleide- und Sanitärräume.
Tabelle 3, der ASR A2.2:

Grundfläche bis ... m2Löschmitteleinheiten [LE]:
506
1009
20012
30015
40018
50021
60024
70027
80030
90033
100036
je weitere 250+6

              

4. Schritt: Festlegung der für die Grundausstattung notwendigen Anzahl der Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscher nach DIN EN 3 enthalten in ihrer Beschriftung die Angabe ihres Löschvermögens. Das Löschvermögen ist die Fähigkeit eines Feuerlöschers, ein genormtes Brandobjekt mit der beinhalteten Löschmittelmenge zu löschen.

Angegeben wird z. B. „21A“ – „113B“ – „75F“. In dieser Zahlen-Buchstabenkombination bezeichnet die Zahl die Größe des Löschvermögens und der Buchstabe die Brandklasse. Dies bedeutet, dass der Löscher für die Brandklassen A, B und F geeignet ist und für die Brandklasse A ein Löschvermögen von 21 und für die Brandklasse B ein Löschvermögen von 113 besitzt. Für die Brandklassen C und D wird nur die Eignung des Feuerlöschers ohne Bestimmung des Löschvermögens angegeben. Für die Brandklasse F gibt die Zahl 75 an, dass unter Prüfbedingungen ein Brand mit einem Volumen von 75 Litern Speisefett/-öl erfolgreich abgelöscht werden kann. Feuerlöscher der Brandklasse F sind mit einem Löschvermögen von "5F", "25F", "40F" und "75F" erhältlich. Eine Umrechnung in Löschmitteleinheiten (LE) erfolgt nicht. Das angegebene Löschvermögen des Feuerlöschers muss nun mit der folgenden Übersicht verglichen werden um zu ermitteln, welcher Anzahl an Löschmitteleinheiten „LE“ der Feuerlöscher entspricht (Tabelle 2, der ASR A2.2): 

Löschvermögen
LEBrandklasse ABrandklasse B
5A21B
28A34B
355B
413A70B
589B
621A113B
927A144B
1034A
1243A183B
1555A233B

Dieser Übersicht kann entnommen werden, dass die Löscher „55A“ und 233B“ jeweils einem Löscher mit 15 Löschmitteleinheiten sowohl für die Brandklasse A als auch für die Brandklasse B entsprechen.

Werden Feuerlöscher  für verschiedene Brandklassen bereitgestellt, dann muss das Löschvermögen für jede der vorhandenen Brandklassen ausreichend sein.

Aus der Anzahl der Quadratmeter in Schritt 3 ergibt sich die Gesamtzahl der Löscheinheiten die mit der Anzahl der Feuerlöscher erreicht werden muss. Beispiel: eine Halle mit 700m² und den Brandklassen A und B sind mit Feuerlöschern zu bestücken. Hierfür müssen 27 LE erreicht werden. Wenn ein Feuerlöscher vom Typ 43A/233B verwendet werden soll, wird dieser mit 12 LE gerechnet, da er auch für die Brandklasse A geeignet sein muss. Daraus ergibt sich die Mindestanforderung von 3 Feuerlöschern (=36 LE da mindestens 27 erreicht werden müssen).

Für die Berechnung der Löschmitteleinheiten zur Grundausstattung werden im Regelfall nur Feuerlöscher angerechnet, die jeweils über mindestens 6 Löschmitteleinheiten (LE) verfügen. Insbesondere handelsübliche tragbare Kohlendioxidlöscher erreichen i.d.R. maximal 5 LE, Löschspraydosen erreichen i.d.R. für die Brandklassen A und B maximal 1 LE. Feuerlöscher sollen zweckmäßig im Betrieb verteilt und angebracht sein:

  • In jedem Stockwerk ist mindestens 1 Feuerlöscher bereitzustellen.
  • Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht erreichbar anzubringen.
  • Feuerlöscher sind vorzugsweise in Fluchtwegen, im Bereich der Ausgänge ins Freie, an den Zugängen zu Treppenhäusern oder an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen/Fluren anzubringen.
  • Die Entfernung von jeder Stelle zum nächstgelegenen Feuerlöscher beträgt möglichst nicht mehr als 20 m (tatsächliche Laufweglänge), um einen schnellen Zugriff zu gewährleisten.
  • Feuerlöscher sind vor Beschädigungen und Witterungseinflüssen geschützt aufzustellen, z. B. durch Schutzhauben, Schränke, Anfahrschutz; dies kann z. B. bei Tankstellen, Tiefgaragen und im Freien erforderlich sein.
  • Feuerlöscher sind so anzubringen, dass diese ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnommen werden können; für die Griffhöhe haben sich 0,80 bis 1,20 m als zweckmäßig erwiesen.

Die Standorte von Feuerlöschern sind durch das Brandschutzzeichen F005 „Feuerlöscher“ entsprechend ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ zu kennzeichnen, sofern die Feuerlöscher nicht gut sichtbar angebracht oder aufgestellt sind. In unübersichtlichen Arbeitsstätten ist der nächstgelegene Standort eines Feuerlöschers gut sichtbar durch das Brandschutzzeichen F005 „Feuerlöscher“ in Verbindung mit einem Zusatzzeichen „Richtungspfeil“ anzuzeigen. Besonders in lang gestreckten Räumen oder Fluren sollen Brandschutzzeichen in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein, z. B. durch den Einsatz von Fahnen- oder Winkelschildern.



Zusätzliche Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung

Wurde in der Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Brandgefährdung ermittelt, sind neben der Grundausstattung und den Grundanforderungen für die Bereitstellung von Feuerlöschern zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen erforderlich.
Über die Grundausstattung hinausgehende zusätzliche Maßnahmen sind z. B.:

  • Erhöhung der Anzahl der Feuerlöscher an besonders gefährdeten Arbeitsplätzen, um kürzere Eingreifzeiten aufgrund kürzerer Wege sicherzustellen oder einen größeren Löscheffekt durch gleichzeitigen Einsatz mehrerer Feuerlöscher zu erzielen (z. B. im Dekorationsraum, in Küchen, an Müllcontainern),
  • Bereitstellung von zusätzlichen Feuerlöscheinrichtungen, z. B. fahrbare Pulverlöscher, fahrbare Kohlendioxidlöscher, Schaumlöschgeräte oder Wandhydranten, die Löschmittel müssen für die Brandklassen der vorhandenen Stoffe geeignet sein (z. B. Fettbrandlöscher in Küchen),
  • der Einsatz von Löschanlagen oder
  • die Ausrüstung von Bereichen mit Brandmeldeanlagen.


Berechnungsmodul der BGN

Auf der Internetseite der BGN ist ein Berechnungsmodul zu finden, mit dem die Schritte durchgegangen und berechnet werden können.



Und wenn der Feuerlöscher an der Wand hängt?

Wartung und Prüfung muss regelmäßig erfolgen

Damit Feuerlöscher in Notfall auch funktionieren, müssen sie regelmäßig geprüft bzw. gewartet werden. Die Frist für diese regelmäßige Inspektion beträgt maximal 2 Jahre. Lässt der Hersteller von der genannten Frist abweichende längere Fristen für die Instandhaltung zu, können diese vom Arbeitgeber herangezogen werden. Kürzere vom Hersteller genannte Fristen sind zu beachten. Bei starker Beanspruchung, z. B. durch Umwelteinflüsse oder mobilen Einsatz, können kürzere Zeitabstände erforderlich sein.

Eine Instandhaltung ist nur durch ausgebildete Sachkundige zulässig. Inhalt und Umfang einer Instandhaltung liegt in DIN 14 406 Teil 4 fest. Geht es um die Arbeitsstätte, ist grundsätzlich der Arbeitgeber in der Pflicht, für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der bereitgestellten Feuerlöscher zu sorgen. Ist ein externer Dienstleister mit der Wartung beauftragt, muss der Arbeitgeber sich von dessen Kompetenz und Zuverlässigkeit überzeugen.