Jeder Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmern braucht einen Sicherheitsbeauftragten Sicherheitsbeauftragte
Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Unternehmer vor Ort bei der Durchführung des Arbeitsschutzes. Sicherheitsbeauftragte sind ohne hierfür festgeschriebenen Zeitaufwand auf ihrer jeweiligen Arbeitsebene unterstützend tätig, sie treten gegenüber den Beschäftigten als Multiplikator und erster Ansprechpartner bei sicherheitstechnischen Fragestellungen auf und bewirken durch ihre Präsenz und ihre Vorbildfunktion sowie durch ihr kollegiales Einwirken ein sicherheitsgerechtes Verhalten bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Der Sicherheitsbeauftragte ist immer ein angestellter Mitarbeiter aus dem Betrieb, der seine Tätigkeit wie jeder andere Kollege ausübt. Zusätzlich zu seiner normalen Tätigkeit unterstützt er aber den Unternehmer, die Führungskräfte und seine Kollegen dabei, Unfälle zu verhindern und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu minimieren. Die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten bewährt sich auch bei kleineren Unternehmen.
Der Sicherheitsbeauftragte hat keine Weisungsbefugnis. Stellt er Gefahrenquellen fest, kann er nicht ihre Beseitigung anordnen. Seine Aufgabe ist es, erkannte Mängel und Unfallgefahren seinem betrieblichen Vorgesetzten zu melden und Anregungen zur Verbesserung des Sicherheitszustandes im Betrieb zu geben. Das Amt des Sicherheitsbeauftragten kann nur freiwillig übernommen werden. Der Betrieb muss geeignete Mitarbeiter auswählen und sie um ihre Zustimmung bitten. Juristisch betrachtet trägt der Sicherheitsbeauftragte keinerlei Verantwortung für die Arbeitssicherheit. Er hilft nur den eigentlich Verantwortlichen und den Kollegen dabei, ihre Pflichten in der Arbeitssicherheit zu erfüllen. Durch eine Schulung bei der Berufsgenossenschaft und eine entsprechende Entlastung bei seiner Haupttätigkeit wird er für seine Tätigkeit befähigt. Entscheidend für die Effektivität der Arbeit des Sicherheitsbeauftragten ist, dass er Ansehen und Vertrauen im Betrieb bei Vorgesetzten wie auch bei Kollegen genießt und selber ein Vorbild bei der Arbeitssicherheit ist.
Die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten werden in der DGUV Vorschrift 1, § 20 und in der DGUV Regel 100-001, 4.2 näher beschrieben. Einzelheiten finden Sie auch in der aktuellen DGUV Information 211-042 "Sicherheitsbeauftragte".
Die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten werden in der DGUV Vorschrift 1, § 20 und in der DGUV Regel 100-001, 4.2 näher beschrieben. Einzelheiten finden Sie auch in der aktuellen DGUV Information 211-042 "Sicherheitsbeauftragte".