Strahlenschutz bei Kosmetikern
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Wichtige Informationen für KosmetikbetriebeStrahlenschutz bei Kosmetikern
Die neue "Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen" (NiSV) klingt endlos kompliziert, ist aber wichtig. Sie hat ab dem 1. Januar 2021 erhebliche Auswirkungen für die meisten Kosmetikbetriebe. Einige Behandlungen, die mit Geräten, die unter die Regelungen dieser Verordnung fallen, dürfen ab diesem Zeitpunkt nur noch von einem approbierten Arzt mit entsprechender Fachkunde ausgeführt werden. Behandlungen, die nicht diesem Arztvorbehalt unterliegen, dürfen weiterhin von Kosmetikerinnen mit einer sehr umfassenden Fachkunde ausgeführt werden. Die Grundlagen und Anforderungen für den Erwerb der Fachkunde werden ebenfalls von der Verordnung vorgegeben.
Des Weiteren sieht die NiSV vor, dass eine lückenlose Dokumentation des Arbeitsalltags gewährleistet werden muss. Diese bezieht sich zum einen auf die Benutzung des Geräts in Form eines "Gerätebuchs", zum anderen auf die Beratung und die zeitgleiche Anwendungsdokumentation am Kunden.
Im "Gerätebuch" festgeschrieben werden müssen folgende Inhalte:
Identifikation der Anlage
Beleg über ordnungsgemäße Installation der Anlage
Beleg über Einweisung in sachgerechte Anwendung der Anlage
Datum der Kontrollen und Inspektionen der Anlagen
Datum Instandhaltungsmaßnahme (Reparatur) mit Name Person/Firma
Datum Funktionsstörung mit Art und Folgen der Störung oder Bedienfehler
Über die Art der Anwendung am Kunden müssen folgende Dokumentationsregularien eingehalten werden:
- Anlage und verwendete Einstellungen / Parameter
- Behandlungsplan, z.B. Epilation Häufigkeit und zeitlicher Abstand, mit welchen Einstellungen
- ggfls. Fotodokumentation
- auftretende Nebenwirkungen, deren Ursachen oder Fehleranalysen und ergriffene
- Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung
- Einverständniserklärung der behandelten Person
Erforderliche Parameter zur Dokumentation der zugehörigen Beratung und Aufklärung der Kunden/Kundinnen:
- die Anwendung und ihre Wirkungen
- gesundheitliche Risiken und Nebenwirkungen der Anwendungen
- mögliche Alternativen und deren Risiken und Nebenwirkungen
- die individuelle Situation, die zur Festlegung der relevanten Anwendungsparameter führt
- die mögliche Notwendigkeit einer vorherigen fachärztlichen Abklärung
Für bestehende Geräte besteht eine Anzeigepflicht bei dem zuständigen Regierungspräsidium bis zum 31. März 2021. Neue Geräte müssen künftig zwei Wochen vor Inbetriebnahme bei dem zuständigen Regierungspräsidium angezeigt werden.
Weitere Informationen:
Die Informationsseiten des Regierungspräsidium Darmstadt bzw. Gießen mit dem Formular für die Anzeige der Geräte und weiteren hilfreichen Hinweisen und Links erhalten Sie unter:
https://rp-darmstadt.hessen.de/gesundheit-und-soziales/arbeitsschutz/nichtionisierende-strahlung
https://rp-giessen.hessen.de/arbeits-und-verbraucherschutz/technischer-verbraucherschutz/nichtionisierende-strahlung
Unter den folgenden Informationsseiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) mit vielen Fragen und Antworten:
https://www.bmu.de/themen/atomenergie-strahlenschutz/strahlenschutz/
Wir stellen Ihnen außerdem gerne weitere Informationen in Form unserer Online-Präsentation zur Verfügung. In dieser finden Sie nicht nur weitere Ausführungen zu den oben genannten Inhalten, sondern auch eine Vielzahl weiterer zusätzlicher Informationen. Beispielsweise wird in dieser noch einmal expliziert darauf eingegangen, welche Behandlungen ab sofort unter Ärztevorbehalt stehen, welche Geräte von den neuen Regularien im Einzelnen betroffen sind und was Sie bei der Auswahl von neuen Geräten nach der "MDR" beachten müssen.
Des Weiteren finden Sie in dieser Präsentation Ansprechpartner, die Ihnen gerne jederzeit für Fragen und zum Informationsaustausch zur Verfügung stehen.