Jeder Betrieb, der Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung sicherstellen. Arbeitsmedizinische Vorsorge und betriebsärztliche Betreuung
Die vielfältigen Gefährdungen der Gesundheit, denen Beschäftigte auch im Handwerk ausgesetzt sein können, verlangen nach geeigneten Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, um Beeinträchtigungen der Gesundheit rechtzeitig vorbeugen zu können. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist für Beschäftigte vorgesehen, die am Arbeitsplatz bestimmten chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sein können oder die Tätigkeiten ausüben, die eine Gefährdung für sie oder Dritte mit sich bringen.
Als Unternehmer müssen Sie Ihre Mitarbeiter arbeitsmedizinisch betreuen lassen. Für diese arbeitsmedizinische Betreuung sind Arbeitsmediziner bzw. Betriebsärzte zu beauftragen (gesetzlich geregelt im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)). Dies gilt für alle Betriebe, in denen Versicherte ab einem Mitarbeiter beschäftigt sind!
Die Aufgaben des Betriebsarztes gliedern sich gem. ASiG in:
- Beratung des Arbeitgebers in Fragen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Ergonomie.
- Untersuchungen (Vorsorgeuntersuchungen), arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung der Arbeitnehmer sowie Erfassung und Auswertung der Ergebnisse.
- Begehungen der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen. Die hierbei erkannten Mängel sollten mit einem Maßnahmenprotokoll dem Unternehmer mitgeteilt werden.
- Mitwirkung bei der Einsatzplanung und Ausbildung der Ersthelfer inklusive der Kontrolle von Erste Hilfe Material wie Verbandskästen und Kennzeichnungen.
- Mitwirkung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung.
Welche Anforderungen müssen Sie erfüllen?
- Arbeitsmedizinische Vorsorge gehört zu den Maßnahmen, die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet wird.
- Je nach Gefährdung müssen Sie für Ihre Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen oder ihnen anbieten. Impfungen sind Bestandteil von arbeitsmedizinischer Vorsorge, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist.
- Mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge dürfen nur Fachärztinnen oder Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärztinnen oder Ärzte, die die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führen, beauftragt werden.
Welche arbeitsmedizinische Vorsorge ist erforderlich?
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme. Sie darf technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ersetzen, ergänzt diese aber wirksam. Ziel ist es, dass sich Beschäftigte zu den Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit informieren und beraten lassen. Arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgt unter dem Siegel der Verschwiegenheit eines Betriebsarztes und umfasst immer ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese. Hält der Betriebsarzt zur Aufklärung und Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen für erforderlich, so bietet er diese an. Untersuchungen dürfen allerdings nicht gegen den Willen des betroffenen Beschäftigten durchgeführt werden. Arbeitsmedizinische Vorsorge darf nicht mit Untersuchungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen verwechselt werden.
Es gibt drei Arten von arbeitsmedizinischer Vorsorge:
- Pflichtvorsorge
- Angebotsvorsorge
- Wunschvorsorge
Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen hat. Diese Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge konkret aufgeführt. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn zuvor eine Pflichtvorsorge durchgeführt worden ist. Dies betrifft z.B. Arbeiten mit bestimmten Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen, Arbeiten mit extremer Hitze- oder Kältebelastung sowie bei Arbeiten im sehr starker Lärm- oder Vibrationseinwirkung. Dies führt dazu, dass Beschäftigte faktisch verpflichtet sind, an dem Vorsorgetermin teilzunehmen. Die Liste der man entnehmen kann, wann eine Pflichtvorsorge erfindlich ist, ist unter "Gesetze im Internet" hinterlegt. Auch bei der Pflichtvorsorge dürfen körperliche oder klinische Untersuchungen nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden. Wird Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld und unter bestimmten Umständen sogar eine Strafe. Voraussetzung für das Ausüben einer Tätigkeit, die eine Pflichtvorsorge (z.B. bei Arbeiten im Lärmbereich) im Sinne der ArbMedVV erfordert, ist die Teilnahme der Beschäftigten an der Pflichtvorsorge und nicht mehr die Bescheinigung einer gesundheitlichen Unbedenklichkeit. Der Arbeitgeber hat diese Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen. Die Vorsorgebescheinigung enthält die Angaben, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann eine weitere Vorsorge aus ärztlicher Sicht stattfinden sollte.
Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten hat. Diese Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge konkret aufgeführt. Dies betrifft z. B. Arbeiten mit bestimmten Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen, Arbeiten mit starker Hitze- oder Kältebelastung, Arbeiten im starker Lärm- oder Vibrationseinwirkung, Arbeiten die wesentlich erhöhte körperlliche Belastungen die mit einer Gefährdungen für das Muskel-Sklett-System verbunden sind sowie Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Die Liste der man entnehmen kann, wann eine Angebotsvorsorge erforderlich ist, ist unter "Gesetze im Internet" hinterlegt. Wird Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig angeboten, droht dem Arbeitgeber ebenso ein Bußgeld und unter bestimmten Umständen sogar eine Strafe.
Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber dem Beschäftigten über den Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hinaus bei allen Tätigkeiten zu gewähren hat. Dieser Anspruch besteht nur dann nicht, wenn nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist. Im Streitfall muss der Arbeitgeber dies darlegen und beweisen. Wunschvorsorge kommt beispielsweise in Betracht, wenn Beschäftigte einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und ihrer Arbeit vermuten. Wird Wunschvorsorge nicht ermöglicht, kann die zuständige Behörde gegenüber dem Arbeitgeber eine vollziehbare Anordnung erlassen und bei Zuwiderhandlung ein Bußgeld verhängen. Eignungsuntersuchungen unterliegen insbesondere arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Beispielsweise darf der Arbeitgeber den Abschluss eines Arbeitsvertrages von einer gesundheitlichen Untersuchung abhängig machen, wenn die Untersuchung zur Feststellung erforderlich ist, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Eignungsuntersuchungen vonseiten des Arbeitgebers im bestehenden Beschäftigungsverhältnis verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der fortdauernden Eignung des oder der Beschäftigten begründen.
Die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge trägt der Arbeitgeber. Die Kosten dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden. Das gilt auch für Kosten für erforderliche Bestandteile der Vorsorge wie körperliche und klinische Untersuchungen, Biomonitoring und Impfungen.
Der Arzt muss dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung ausstellen. Die Vorsorgebescheinigung für den Beschäftigten enthält dieselben Angaben wie die für den Arbeitgeber: Zeitpunkt und Anlass bzw. Anlässe des aktuellen Vorsorgetermins und die Angabe, wann aus ärztlicher Sicht weitere arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig ist. Erkrankungen oder Beschwerden, die ebenso wie Befunde und Diagnosen der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, haben auf der Vorsorgebescheinigung nichts zu suchen. Seit dem 31. Oktober 2013 enthält die Bescheinigung auch keine Aussagen mehr zur gesundheitlichen Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit der Tätigkeit für die betreffende Person. Rückschlüsse oder Spekulationen über den persönlichen Gesundheitszustand der betroffenen Person werden so vermieden. Rückmeldungen an den Arbeitgeber über unzureichende Maßnahmen des Arbeitsschutzes und erforderliche Schutzmaßnahmen müssen gesondert erfolgen.
Der Betriebsarzt ist verpflichtet, Ergebnis und Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festzuhalten und den Beschäftigten darüber zu beraten. Wenn der Beschäftigte möchte, muss der Betriebsarzt dem Beschäftigten das Ergebnis zur Verfügung stellen. Das kann im Falle eines Berufskrankheitenverfahrens nützlich sei, daher sollte der Beschäftigte seine Vorsorgebescheinigung und gegebenenfalls Ergebnisse sorgfältig aufbewahrt.
Die Anforderungen an die Organisation der arbeitsmedizinischen Betreuung werden in der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) konkretisiert. Details und Hinweise, wie dies im Betrieb zu organisiert werden kann, finden Sie im Artikel Organisation Arbeitsschutz.
Arbeitsmediziner bieten Dienstleistung in lokalen Praxen an. Darüber hinaus gibt es größere arbeitsmedizinische Dienste, die überregionale Dienstleistungen anbieten. Einige Berufsgenossenschaften bieten hierzu ebenfalls Dienstleistungen an, ob die für Sie zuständige Berufsgenossenschaft eine solche anbietet können Sie auf der Internetseite der Berufsgenossenschaft nachprüfen.
Ein Muster für einen Vertrag mit einem Arbeitsmediziner ist mit dieser Datei hinterlegt.
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