Der Arbeitsschutz beinhaltet verschiedene Themenfelder, z. B. Erste Hilfe, Sicherheitstechnische Betreuung, Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, usw., der Arbeitgeber ist verpflichtet diese zu organisierenArbeitsschutzorganisation im Betrieb

Was ist die betriebliche Arbeitsschutzorganisation?

Unter Arbeitsschutz sind alle Maßnahmen zu verstehen, die Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gewährleisten und verbessern. Wie Bedarfe identifiziert, Entscheidungen getroffen und schließlich Maßnahmen ergriffen werden, ist Sache der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation. Zu ihr gehören Elemente wie die Gefährdungsbeurteilung, die Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Arbeitsmediziner, die Unterweisungen der Mitarbeiter, die Organisation der Notfallplanung wie Erste Hilfe und Brandschutz, die Erstellung von Betriebsanweisungen oder der Arbeitsschutzausschuss.
Es ist die Verantwortung des Arbeitgebers, mit Hilfe dieser Elemente eine menschengerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu garantieren.

Was ist die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung und wie kann diese organisiert werden?

Jeder Betrieb, der Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung sicherstellen. Die Betriebe können – je nach Betriebsgröße – zwischen mehreren Betreuungsformen auswählen. Grundsätzlich wird zwischen der Regelbetreuung und dem Unternehmermodell (Alternative bedarfsorientierte Betreuung) unterschieden.

Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten:

Ein Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen den Betrieb kontinuierlich im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Diese Betreuung besteht aus zwei Bausteinen: Grundbetreuung sowie betriebsspezifische Betreuung.

Grundbetreuung:

  • Es gelten feste Einsatzzeiten - abhängig von der Betriebsart - und zwar gemeinsam für den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
  • Die Grundbetreuung umfasst Basisleistungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, die unabhängig von der Größe des Betriebes anfallen.

Betriebsspezifischen Betreuung:

  • Es wird der individuelle Bedarf im Unternehmen untersucht.
  • Die Einsatzzeiten und welche Aufgabenfelder unter anderem zu berücksichtigen sind, sind in der DGUV Vorschrift 2 geregelt. Diese ist bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erhältlich.

Regelbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten:

Diese Betreuungsform steht allen Betrieben mit max. 10 Vollzeit- oder 20 Teilzeit-Beschäftigten offen. Der Unternehmer entscheidet selbst, wie viel Betreuung und Beratung er benötigt - eine einfache und wirtschaftliche Option für kleine Unternehmen.

Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung richten sich im Wesentlichen nach den im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie den Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz. Feste Einsatzzeiten sind nicht vorgegeben.

Die zu erbringende betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung muss die Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen umfassen. Für die Grundbetreuung muss jeder Unternehmer eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung erstellen, in der er die potenziellen Gesundheitsgefahren im Betrieb erfasst, Maßnahmen festlegt, um sie zu beseitigen, und diese dann auch umsetzt. Diese Gefährdungsbeurteilung soll bei allen gravierenden Veränderungen im Betrieb aktualisiert werden, spätestens aber nach fünf Jahren. Dazu ist die Unterstützung eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit notwendig. Der beauftragte Betriebsarzt muss mit einer Fachkraft kooperieren (beziehungsweise umgekehrt) und sie bei entsprechenden Fragestellungen einschalten. Der Unternehmer muss die Namen beider Arbeitsschutzexperten den Beschäftigten bekannt geben. Für die Wiederholung der Grundbetreuung gibt es Fristen, die von den Gefährdungen im Betrieb abhängen und in Betreuungsgruppen geregelt ist. Diese Betreuungsgruppen werden über die Betriebsart festgelegt. 

"Unternehmermodell" - oder auch "Alternative bedarfsorientierte Betreuung":

Diese überschaubare Betreuungsform steht Betrieben mit maximal 50 Beschäftigten in bestimmten Branchen und Regionen offen. In manchen Branchen ist die Beschäftigtenzahl auf unter 50 von dem jeweiligen Unfallversicherungsträger eingruppiert. Dieses ist beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu erfragen. Das Unternehmermodell ist branchenspezifisch ausgerichtet und bietet viel Flexibilität und Möglichkeiten zur Eigeninitiative, indem sich die Unternehmensleitung selbst im Arbeits- und Gesundheitsschutz qualifiziert. Eine Grundvoraussetzung für die Teilnahme an der alternativen Betreuung ist die Maßgabe, dass der Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und in Sachen Arbeitsschutz eigenverantwortlich handelt. Das Unternehmermodell beinhaltet:

  • Teilnahme an Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen,
  • bedarfternative bedarfsorientierte Betreuung auf Basis der Gefährdungsbeurteilung (Unternehmer entscheidet selbst über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung) und bei besonderen Anlässen.
  • Schriftliche Nachweise über die Teilnahme an Maßnahmen, die durchgeführte Gefährdungsbeurteilung sowie Berichte nach § 5, DGUV Vorschrift 2.

Die inhaltliche Ausgestaltung der Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen geschieht durch den jeweils zuständigen Unfallversicherungsträger.
Nach erfolgreichem Absolvieren der Motivations- und Informationsmaßnahmen sollte der Unternehmer in der Lage sein, den individuellen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Beratungsbedarf zu identifizieren. Über das Ausmaß der dafür notwendigen externen Betreuung entscheidet der Unternehmer selbst.



Notfallplanung

Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers die Notfallplanung im Unternehmen zu organisieren und den Mitarbeitern im Rahmen der Unterweisungen und durch Aushänge zu vermitteln. Hierzu gehören:

  • die Sicherstellung von ausreichenden Ersthelfern, die Information (Aushang) wie die erste Hilfe organisiert ist (wer ist Ersthelfer und wie wird dieser bei einem Unfall erreicht) sowie die Bereitstellung von Erste Hilfe Material (Verbandskasten),
  • die Bereitstellung von Feuerlöschern in ausreichender Anzahl
  • die Organisation des Brandschutzes und die Darstellung der Alarmpläne per Aushang,
  • die Sicherstellung der Kennzeichnung von Notausgängen und Fluchtwegen.

Details zu diesen Punkten sind unter Themen A-Z zu finden



Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen regeln das Verhalten im Betrieb sowie im Notfall und sind Grundlage für Unterweisungen. Sie werden nach einem vorgegebenen Aufbau erstellt. Wichtig ist dabei, dass die Betriebsanweisungen betriebsspezifisch erarbeitet werden. Details hierzu finden Sie im Artikel Betriebsanweisungen.



Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist die wesentliche Grundlage für die Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb, denn darin werden Gefahren im Betrieb ermittelt und basierend auf den erkannten Gefahren erforderliche Maßnahmen definiert. Details hierzu finden Sie im Artikel Gefährdungsbeurteilung.



Unterweisungen

Nur Beschäftigte, die über Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz und ihre Pflichten im Arbeitsschutz informiert sind und die erforderlichen Maßnahmen und betrieblichen Regeln kennen, können sicher und gesundheitsgerecht arbeiten. Es muss daher durch den Arbeitgeber organisiert werden, dass alle Beschäftigten regelmäßig unterwiesen werden. Weitere Informationen zum Thema Unterweisung finden Sie im Artikel Unterweisung.



Arbeitsschutzausschuss (ASA)

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Informationen wie dieser zu organisieren ist, finden Sie im Artikel ASA.



Sicherheitsbeauftragte

Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Unternehmer vor Ort bei der Durchführung des Arbeitsschutzes. Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten brauchen mindestens einen Sicherheitsbeauftragten.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im separaten Artikel Sicherheitsbeauftragte.



Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der persönlichen Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit. Sie hilft arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Weitere Informationen dazu, finden Sie im Artikel Vorsorgeuntersuchung.